Statuten des Badminton Club Weinfelden


1. Zweck
1.1 Sportlich Interessierten die Gelegenheit bieten, so günstig als möglich Badminton zu spielen und zwar in einem möglichst freien Rahmen und ohne Einschränkungen.
2. Organisation
2.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch das Präsidium mindestens einmal im Jahr, oder wenn es 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen, einberufen. Die GV hat die Aufsicht über die Organe und kann sie jederzeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund es rechtfertigt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied muss an der GV teilnehmen. Entschuldigungen müssen möglichst frühzeitig beim Vorstand eingehen.
2.2 Präsidium
Das sechsköpfige Präsidium organisiert, erledigt die Korrespondenz und trifft alle Entscheidungen, die nicht der GV übertragen sind. Entscheidungen müssen von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern getroffen werden. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vice-Präsidenten, dem Erwachsenenverantwortlichen, dem Juniorenverantwortlichen, dem Kassier und dem Sekretär zusammen.
Der Präsident repräsentiert den Club. Er ist unterschriftsberechtigt, entscheidet bei Stimmgleichheit an der GV und ist zuständig für Promotion und Public Relation.
Der Vice-Präsident vertritt den Präsidenten und den Kassier bei allen den Club betreffenden Angelegenheiten. Er ist zugleich auch Interclubchef, d. h. er koordiniert de Spieldaten der Mannschaften.
Der Erwachsenenverantwortliche ist zuständig für die Einteilung und Organisation des Trainingsbetriebes, sowie die Betreuung der Eliteabteilung.
Der Juniorenverantwortliche ist zuständig für die Meldung und Durchführung von J+S Kursen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Clubs und erstellt eine Jahresrechnung für die GV. Er ist hierfür unterschriftsberechtigt.
Der Sekretär erledigt die administrativen Arbeiten. Er führt an den Vorstandssitzungen und an der GV ein Protokoll.
2.3 Wahlreglement
Es finden jährlich Neuwahlen statt, ebenso beim Rücktritt von mehr als zwei Präsidiumsmitgliedern oder bei deren Abberufung. Zur Wahl ist das absolute Mehr notwendig. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Mitgliedschaft
3.1 Eintritt
Mitglieder können jederzeit eintreten. Ueber die Anzahl und die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Tritt ein Mitglied während des Jahres ein, wird der Beitrag pro rata erhoben.
3.2Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied besitzt an der GV eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Anträge zu stellen. Anträge an die GV müssen mindestens drei Wochen vor der GV an den Vorstand gelangt sein, ansonsten werden sie an der GV nicht behandelt.
3.3 Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen. Er ist möglichst tief angesetzt. Er wird durch das Präsidium jährlich festgesetzt und erhoben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Wer den Beitrag nach Ablauf der Mahnfrist (14 Tage) noch nicht bezahlt hat, wird mit sofortiger Wirkung vom Club ausgeschlossen. Der Präsident und der Kassier bestätigen ihm den Ausschluss schriftlich.
3.4 Das Clubjahr geht vom 1.4 bis zum 31.3. des kommenden Jahres. Werden Mitglieder während des Clubjahres aufgenommen, bezahlen sie den Jahresbeitrag anteilsmässig.
3.5 Austritt
Tritt ein Mitglied in der ersten Jahreshälfte aus, erhält es die Hälfte des Mitgliederbeitrages zurück. Tritt es in der zweiten Jahreshälfte aus, verfällt der ganze Betrag.
3.6 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Ueber einen Ausschluss kann nur die GV entscheiden. Der Jahresbeitrag wird anteilsmässig zurückbezahlt. Ausnahme 3.3.
3.7 Passivmitglieder
Passsivmitglieder haben lediglich Gönnerstatus. Der jährliche Beitrag beträgt mindestens Fr. 20.-.
3.8 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können, durch ihr langjähriges "Schaffen" für den BCW und den Badmintonsport, an der alljährlichen GV ernannt werden. Einem Ehrenmitglied wird der Jahresbeitrag erlassen. Ein Ehrenmitglied erhält jeweils eine Einladung für die GV und für alle Vereinsanlässe. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nur durch Wunsch des Ehrenmitgliedes aufgehoben werden.
4. Mittel
4.1 Der Club bezieht seine Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsorgeldern und übrigen Erträgen. Die Jahresrechnung, die der Kassier erstellt, gibt Auskunft über die finanzielle Lage des Clubs.
5. Revision
5.1 Die Revision besorgen die zwei Revisoren. Sie überprüfen die Finanzen des Clubs und erstellen einen Bericht für die GV.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet derjenige, der zwei Jahre dabei war, aus. Die GV wählt dann einen neuen Revisor. Er muss kein Clubmitglied sein. Er darf kein Vorstandsmitglied sein.
6. Sitz und Gerichtsstand
6.1Sitz ist Weinfelden
6.2Gerichtsstand ist Weinfelden
7. Haftung
7.1 Der Club lehnt jede Haftung für Unfälle während des Trainings oder während Turnieren ab.
7.2Für Schulden haftet der Club nur mit seinem Vermögen.
8. Auflösung
8.1 Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der GV, sofern 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen, von Gesetzes wegen oder wenn der Vereinszweck geändert wird.
8.2 Das Clubvermögen wird bei der Auflösung zu gleichen Teilen unter die Aktivmitglieder verteilt. Die Passivmitglieder und Sponsoren erhalten ihre Beiträge des laufenden Jahres anteilsmässig zurück.
9. Übriges
9.1 Für den Schutz der Mitgliedschaft und des Vereinszweckes sowie die Ausschliessung vom Stimmrecht gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Weinfelden, 12.12.1980
revidiert am 22.01.1982
revidiert am 22.02.1984
revidiert am 23.03.1985
revidiert am 20.04.1987
revidiert am 15.05.1993
revidiert am 05.04.1997
revidiert am 20.04.2002
revidiert am 23.04.2005